So kann die IDD-konforme Informationserteilung für Ihre Online-Verkaufsstrecke aussehen

Grundsätzlich ist die Form und damit IDD-konforme Informationserteilung gemäß § 5 der VO – Standesregeln wie folgt festgelegt: dem Kunden sind sämtliche Informationen auf Papier, auf der Webseite oder auf einem dauerhaften Datenträger (also in papierloser Form) zu erteilen. Dabei muss die Informationserteilung: 

  • klar, genau und verständlich sein,
  • in der jeweiligen Amtssprache bzw. in deutscher Sprache oder in der vereinbarten Sprache erteilt werden und
  • unentgeltlich sein

Gerade die papierlose Form macht ein Online Versicherungsprodukt für den Kunden attraktiv. Oft werden wichtige Reisedokumente wie der Boardingpass oder die Hotelreservierung im Wallet, also in einer eigenen App, verstaut. Ein Kunde, der eine Online-Versicherung abschließt, wird sich also eine Übermittlung sehr zeitnah und in papierloser Form wünschen, da er auf diese Weise die Unterlagen bequem speichern kann.

Braucht es einen dauerhaften Datenträger?

Die Erteilung der Auskünfte über einen dauerhaften Datenträger kommt nur dann in Frage, wenn diese Form als – zwischen Vertreiber und Kunden – angemessen betrachtet werden kann bzw. der Kunde die Wahl hat, ob die Erteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Dem Kunden muss daher die Möglichkeit gegeben werden, sich aktiv – d.h. z.B. durch Anklicken eines entsprechenden Buttons/Kästchens – für die Auskunftserteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu entscheiden. Diese Zustimmung sollte gleich zu Beginn der Verkaufsstrecke, etwa in einem zusätzlichen Feld neben der Zustimmungseinholung zur Verwendung von Cookies, erteilt werden. 

Zu beachten ist, dass der Kunde grundsätzlich bei einer Auskunftserteilung über eine Webseite (sh. dazu unten) oder einen dauerhaften Datenträger (zusätzlich) kostenlos eine Papierfassungverlangen kann. Geht man nun davon aus, dass eine Informationserteilung auf Papier nicht angeboten wird – da ja genau das bei einem digitalen Versicherungsabschluss tendenziell nicht vorgesehen ist – ist auch diesbezüglich eine entsprechende Zustimmung des Kunden einzuholen. 

Informationserteilung über eine Webseite

Auch die Informationserteilung über eine Website ist möglich, sofern: 

  • der Zugang des Kunden entweder personalisiert ist oder die Information in angemessener Form erfolgt 
  • der Kunde der Informationserteilung über die Website zustimmt
  • eine elektronische Mitteilung erfolgt, auf welcher Webseite und an welcher Stelle auf der Webseite die Informationen aufgerufen werden können 
  • Gewähr geleistet wird, dass die Abrufbarkeit der Informationen so lange wie notwendig gegeben ist.

Die Informationserteilung muss gemäß § 5 Abs. 1 der VO – Standesregeln grundsätzlich in deutscher Sprache erfolgen. Daher hat die Zustimmung des Kunden zur Verwendung einer anderen Sprache „ausdrücklich“ gegeben zu werden. Für Versicherungsvermittler, die sich (auch) an Kunden außerhalb des deutschen Sprachraumes wenden, für die Kundenkommunikation jedoch ausschließlich die Verwendung der deutschen Sprache vorsehen, ist es daher empfehlenswert, die entsprechende Zustimmungseinholung ebenfalls am Beginn der Verkaufsstrecke – neben der Zustimmung zur Verwendung von Cookies – zu platzieren. 

Insgesamt kann die Gestaltung der Einverständniserklärung in der Abschlussstrecke bezüglich der ausschließlichen Verwendung der deutschen Spreche bzw. der ausschließlichen Zusendung der relevanten Informationen in Form eines dauerhaften Datenträgersfolgendermaßen aussehen:

IDD-Informationserteilung am Beispiel Charterversicherung
IDD Informationserteilung am Beispiel Charterversicherungen von Boat-Surance

Gibt der Kunde seine Zustimmung nicht, wird der Online-Abschluss nicht angeboten.

Grundsätzlich ermöglicht es auch die IDD Versicherungsprodukte digital zu vertreiben. Gehen Sie bei der Gestaltung Ihrer Website auf Nummer sicher.

Hier geht’s zum Einführungsartikel unserer IDD Blog Serie.