Wie der Endkunde von der IDD profitiert und worauf es ankommt

Wie sie die Informationserteilung IDD-konform gestalten können haben wir in unserem letzten Blog-Artikel beschrieben. Durch die IDD sind Versicherungsvermittler aber auch verpflichtet, ihre Interessenlage noch vor Vertragsabschluss transparent zu machen. Diese Informationen müssen dem Kunden zeitgerecht, klar und vollständig vorliegen. So wird die Position des Endverbrauchers richtigerweise weiter gestärkt, denn die IDD erhöht die Transparenz für Kunden.

Dies umzusetzen ist einfacher, als es auf den ersten Blick wirkt: mit der der richtigen Menüführung.

Konkrete Informationspflichten gegenüber Kunden erhöht die Transparenz

Zunächst zur Offenlegung der Interessen gemäß Verordnungstext: 

Grundsätzlich haben gemäß § 1 Abs. 4 bzw. 5 sowie Abs. 8 der VO-Standesregeln die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten Papiere und Schriftstücke deutlich sichtbar in der Kopf- oder Fußzeile Namen, Anschrift, GISA-Zahl, die Bezeichnung „Versicherungsagent“ oder „Versicherungsmakler“ („Statusangabe“), alle Agenturverhältnisse sowie allenfalls die Information hinsichtlich der Berechtigung zum Empfang von Prämien zu enthalten. Die entsprechende Gestaltung der Geschäftspapiere entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage und ist einfach umzusetzen.

Konkrete Informationspflichten gegenüber Kunden erhöht die Transparenz

Darüber hinaus hat der Versicherungsvermittler vor Abgabe der Vertragserklärung (Klicken des entsprechenden Buttons am Ender der Verkaufsstrecke) durch den Kunden Folgendes offenzulegen (§ 1 Abs. 9 der VO Standesregeln):

  • die Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um einen Versicherungsvermittler handelt.
  • ob eine Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten angeboten wird.
  • ein Hinweis auf das in § 365z1 GewO 1994 genannte Beschwerdeverfahren. 
  • in welches Register er eingetragen ist und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt.
  • ob es sich beim Versicherungsvermittler um einen Versicherungsmakler oder einen Versicherungsagenten handelt („Statusklarheit“).
  • ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10vH an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt.
  • ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten. Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10vH an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt.
  • Angaben im Hinblick auf die tatsächliche Beziehung zum Versicherungsunternehmen gem. § 137 Abs. 2 GewO 1994.
  • die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung (Gebühr, Provision oder andere Art der Vergütung) und allenfalls weitere Informationen dazu.

Sämtliche oben angeführten Informationen über den Versicherungsvermittler („Vermittlerinformationen„) sollten dem Kunden in Form eines Informationsblattes als „Zwangsdownload“ zur Verfügung gestellt werden. Die Customer Journey kann nur dann vom Kunden fortgesetzt werden, wenn er sämtliche obligatorischen Informationen als PDF öffnet. 

Diese Schritte sollten Sie setzen, wenn die Verkaufsstrecke IDD konform sein soll. Auf diese Weise erhöht die IDD die Transparenz. Achten Sie darauf, dass Klarheit über die Verantwortlichkeit für die angebotenen Versicherungsprodukte besteht. 

Hier finden Sie alle Artikel zur IDD im Überblick.