Die IDD setzt Maßstäbe für alle Versicherungsvermittler

Die IDD setzt hohe Maßstäbe für alle Versicherungsvermittler und damit für den Verkauf von Versicherungen, unabhängig davon ob diese online oder offline vertrieben werden. Auch eher einfache Versicherungsprodukte, wie z.B. Reisestornoversicherungen, Garantieverlängerungen für Elektrogeräte oder Handyversicherungen, sind davon betroffen. Reiseveranstalter oder Elektrofachhändler die zusätzlich z.B. eine Reisestornoversicherung oder eine Transportversicherung (online oder offline) anbieten werden von der Richtlinie zu Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit gemacht.

Was es mit der Ermittlung der Wünsche & Bedürfnisse (W&B) sowie der Beratung auf sich hat und wie ein gültiger Beratungsverzicht auszusehen hat, wird in diesem Artikel näher erörtert.

Ermittlung der Wünsche & Bedürfnisse (W&B) auch im Online-Vertrieb durch Versicherungsvermittler 

Klärung der W&B (§ 3 Abs 1 der VO – Standesregeln)

Grundsätzlich sind vom Versicherungsvermittler immer die W&B des Kunden zu klären und darauf basierend ist zu gewährleisten, dass der angebotene Versicherungsvertrag den zuvor ermittelten W&B des Kunden entspricht.

Die Abfrage der W&B hat sich gemäß § 3 Abs. 4 der VO – Standesregeln an der Komplexität des/der angebotenen Versicherungsprodukte(s) zu orientieren. D.h. je einfacher das betreffende Versicherungsprodukt gestaltet bzw. je kleiner die angebotene Produktpalette ist, desto einfacher werden die W&B zu ermitteln sein.

Damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann, sind ihm gemäß § 3 Abs. 6 der VO – Standesregeln vor Abgabe der Vertragserklärung die relevanten Informationen über das betreffende Versicherungsprodukt zu erteilen. Diese Information sollte an geeigneter Stelle gleich am Beginn des Verkaufsprozesses gegeben werden und ist im Wesentlichen eine Zusammenfassung des Produktinformationsblattes („IPID“).

Beratung (§ 3 Abs. 2 der VO – Standesregeln)

Auf Basis der zuvor ermittelten W&B ist dem Kunden eine persönliche Empfehlung dahingehend zu gegeben, warum ein bestimmtes Produkt den ermittelten W&B am besten entspricht. Dabei ist wieder die Komplexität des betreffenden Produktes (§ 3 Abs. 4 der VO – Standesregeln) bzw. auch der Umfang der Produktpalette zu berücksichtigen.

Abbildung der W&B-Abfrage sowie der Beratung in der Online-Verkaufsstrecke

Im Online-Verkaufsprozess einer Charterrücktrittsversicherung kann die Abfrage der W&B sowie die Beratung folgendermaßen gestaltet werden:

Abfrage der W&B sowie Beratung am Beispiel boat-surance.com

Beratungsverzicht

Gemäß § 3 Abs. 3 der VO – Standesregeln kann im Falle der Versicherungsvermittlung durch einen Versicherungsagenten vom Kunden auf eine Beratung (im Sinne einer Erläuterung, warum ein bestimmtes Produkt den ermittelten W&B am besten entspricht) verzichten werden (nicht jedoch auf die Ermittlung der W&B!), wenn der Kunde nachweislich:

  • den Abschluss eines bestimmten Vertrages wünscht, 
  • gewarnt wird, dass keine Beratung erfolgt,
  • in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichtet und 
  • dabei nicht zur Abgabe eines Beratungsverzichts vom Vermittler veranlasst wird

Zu beachten ist, dass auch bei der Versicherungsvermittlung über einen Annexvermittler die Ermittlung der W&B (durch den Annexvermittler) in einem verhältnismäßigen Ausmaß zu gewährleiten ist (§ 2 Abs. 3 Z 2 der VO – Standesregeln).

Will also etwa ein (Online-) Reisevermittler seine Buchungen zum Beispiel mit einer Reisestornoversicherung aufwerten, können auch ihn die oben dargelegten Pflichten in einem eingeschränkten Ausmaß treffen.

Die IDD setzt Maßstäbe für alle Versicherungsvermittler und die bsurance Online-Versicherungsexperten helfen mit ihrem Wissen Ihr Vorhaben schnell und mit geringem Aufwand zu realisieren!

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