Die IDD und das digitalisierte „Cross – Selling“
In den letzten Jahren wurde die Versicherung als Zusatzprodukt im Online-Vertrieb üblich. Wir zeigen hier vier typische Cross-Selling Situationen von Online Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit:
Eine Fluglinie bietet – eingebettet im Online-Buchungsprozess – eine parametrische Flugverspätungsversicherung an, die den Versicherten im Verspätungsfall automatisch entschädigt. Ein Online-Elektrohändler bietet zusätzlich zum Kauf eines Gerätes eine Garantieverlängerung an. Bei der Brillenbestellung im Internet wird der Abschluss einer Brillenversicherung angeboten. Die Buchungsplattform für Urlaubsreisen ermöglicht auch den Abschluss einer Reiseausfallsversicherung. Die Versicherung als Zusatzprodukt gibt es in vielen Varianten.
Um hier die größtmögliche Klarheit für den Konsumenten zu garantieren, wird in der IDD der Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit definiert.

Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit
Durch die Umsetzung der IDD in Österreich wurde eine neue Form der Gewerbeberechtigung, nämlich die „Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit“, eingeführt (§ 137 Abs. 3 GewO). Es handelt sich dabei um die „produktergänzende“ Versicherungsvermittlung durch Gewerbetreibende (ausgenommen Kreditinstitute bzw. Wertpapierfirmen), die die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit gegen Vergütung ausüben und sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllen:
- Versicherungsvermittlung wird nicht hauptberuflich bzw. als Hauptgeschäftszweck ausgeübt
- vertrieben werden lediglich bestimmte Versicherungsprodukte, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleitung darstellen und
- die betreffenden Versicherungsprodukte decken keine Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken (es sei denn, diese Abdeckung ergänzt die Ware oder Dienstleistung, die der Vermittler hauptberuflich bzw. als Hauptgeschäftszweck vertreibt)
Die Versicherung als Zusatzprodukt: Das ist zu beachten
Sämtliche Bestimmungen über die Versicherungsvermittlung gelten grundsätzlich auch für die Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser Regelung entsprechend sieht § 2 Abs. 1 der VO – Standesregeln vor, dass Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nur die Pflichten gemäß § 1 Abs. 1 bis 3, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 Z 1 bis 4 und Z 9 und §§ 3 bis 6 der VO – Standesregeln zu erfüllen haben. Die Pflichten des Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit sind also eingeschränkt.
Informationserteilung durch den Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit beim Online – Versicherungsvertrieb
Hinsichtlich der Form der (vorvertraglichen) Informationserteilung, der Einholung der erforderlichen Zustimmungen vom Kunden sowie der entsprechenden Gestaltung der Online-Verkaufsstrecke gelten für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit die gleichen Anforderungen wie für „gewöhnliche“ Versicherungsvermittler.
Konkrete Informationspflichten des Online-Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit
Zunächst haben Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit im Geschäftsverkehr / auf Geschäftspapieren deutlich sichtbar in der Kopf- oder Fußzeile auf die Nebentätigkeit und darauf, ob die Tätigkeit als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler ausgeübt wird, hinzuweisen (§ 1 Abs. 7 der VO – Standesregeln).
Daneben haben ist vor Abgabe der Vertragserklärung (Klicken des entsprechenden Buttons am Ender der Verkaufsstrecke) durch den Kunden Folgendes offenzulegen (§ 1 Abs. 8 und Abs. 9 Z 1-4 der VO – Standesregeln):
- die Information hinsichtlich der Berechtigung zum Empfang von Prämien
- die Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um einen Versicherungsvermittler handelt
- ob eine Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten angeboten wird
- ein Hinweis auf das in § 365z1 GewO 1994 genannte Beschwerdeverfahren
- in welches Register er eingetragen ist und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt
Auch bei der (Online-) Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit sind folglich eine Reihe von gesetzlichen Verpflichtungen einzuhalten, diese sind jedoch weniger umfangreich als bei „herkömmlichen“ Versicherungsvermittlern“.
Die Versicherung als Zusatzprodukt: Was heißt das für Sie?
Die Versicherung als Zusatzprodukt: Jeder österreichische Versicherungsvertriebspartner, der Versicherungen online vertreibt, muss bei jedem einzelnen Versicherungsprodukt die IDD-Verpflichtungen befolgen.
Die IDD ermöglicht sehr wohl Formen von sogenannten „Smart Contracts“, bei denen Waren oder Dienstleistungen durch Versicherungen ergänzt werden.
Hier geht’s zur gesamten IDD-Serie auf unserem Blog: Hier klicken!